AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Cisema GmbH und ihrer Tochtergesellschaften
(nachfolgend mit Cisema bezeichnet)

 

§ 1 Vertragsschluss
Für Verträge mit Cisema gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.
Angebote von Cisema in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, stellt Cisema binnen 10 Werktagen nach schriftlichem Auftragseingang eine Rechnung. Der Auftrag gilt als erteilt sobald die im Angebot festgelegte Zahlung oder Anzahlung des Kunden bei Cisema eingegangen ist.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von den rechtzeitigen Zulieferungen des Kunden abhängig.

§ 2 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang wird im Vertrag/Auftrag genau beschrieben. Der Vertrag/Auftrag besteht in der Regel aus dem bindenden Angebot von Cisema, der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers, eingegangen innerhalb der Bindefrist und den Geschäftsbedingungen von Cisema, wenn kein anderer Vertragsumfang ausdrücklich vereinbart wurde.
Cisema erbringt Dienstleistungen nach den im Vertrag beschriebenen Angaben. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss Cisema nur berücksichtigen, wenn sie erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erfüllen.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von Cisema zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann Cisema dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die Cisema schriftlich darauf hingewiesen hat.
Cisema ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 3 Preise und Zahlung
Es gelten die Preise laut schriftlichem Angebot. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein.
Alle externen Auslagen, Dienstgänge und Dienstreisen sowie sonstige Zusatzleistungen sind im Preis nicht inbegriffen. Sie sind nach Absprache und Bestätigung durch den Kunden gesondert zu vergüten, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles ab der zweiten Mahnung an.
Der Kunde muss damit rechnen, dass Cisema die erhaltenen Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann Cisema Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
Cisema ist berechtigt, für Dienstleistungen und Beratungsleistung eine Vorauszahlung in vereinbarter Höhe des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Ist für die Leistung von Cisema die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen, soweit sie Cisema nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Zulieferungen Dritter,
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Soweit Cisema ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für sie unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für Cisema keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 5 Abnahme
Der Kunde wird die Leistungen von Cisema nach Maßgabe des im Vertrag vereinbarten Leistungsumfangs unverzüglich abnehmen, sobald Cisema die Abnahmebereitschaft mitteilt.
Die Leistungen von Cisema gelten als abgenommen, wenn Cisema die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat
a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
b) oder der Kunde die Leistung oder Teile davon ohne weitere Prüfung nutzt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von Cisema erbrachten Leistungen beruht.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 6 Mitwirkungspflicht
Der Kunde wird notwendige Informationen zeitgerecht und in schriftlicher Form zur Verfügung stellen.
Soweit Cisema dem Kunden Entwürfe und/oder Vorabversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Vorabversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit Cisema keine Korrekturaufforderung erhält.
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher Sicht sorgen.
Entsprechen die Lieferungen von Cisema nicht dem vereinbarten Leistungsumfang, wird der Kunde Cisema unverzüglich unter genauer Spezifikation der Abweichung sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

§ 7 Nutzungsrechte
Cisema räumt dem Kunden ein nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen.
Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, Cisema über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
Cisema geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von Cisema z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er Cisema unverzüglich darüber informieren.

§ 8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für alle Dokumente, die im Rahmen des Projekts entstanden und dem Kunden übergeben worden sind. Die darauf angebrachten Hinweise über den Urheber sind unbedingt zu beachten.
Cisema behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, in einer anonymisierten Form zu Präsentationszwecken zu verwenden.

§ 9 Gewährleistung
Für die Leistungen von Cisema entstehen in der Regel keine Gewährleistungen. Mit dem Datum der Lieferung und der Abnahme durch den Kunden gilt das Projekt als beanstandungslos abgenommen. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 10 Haftung
Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet Cisema. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Cisema.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Cisema und deren Erfüllungsgehilfen, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Cisema haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst.

§ 11 Datenschutz und Geheimhaltung
1. Sowohl Cisema als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von fünf Jahren fort.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
d) die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt oder entwickeln lassen hat.
2. Der Auftragnehmer wird vertragsbezogene Unterlagen aufbewahren, sofern eine gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflicht besteht. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer zur Aufbewahrung zu Dokumentationszwecken berechtigt; etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 12 Verlängerung und Kündigung
Managementverträge (z.B. Beziehungsmanagement, Performancemanagement) werden in der Regel für die Frist eines Jahres geschlossen. Der Vertrag beendet sich automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist. Der Managementvertrag kann auf Wunsch des Kunden und auf der Basis eines aktuellen Angebots von Cisema verlängert werden.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 - Nutzungsrechte - und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann Cisema fristlos kündigen.

§ 13 Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.
Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 14 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung und Gerichtsstand ist der Sitz der vertragsschließenden Cisema-Gesellschaft.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

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