Online-Handel zum persönlichen Bedarf.
Ab 1. Januar 2018 werden Waren, die im internationalen Online-Handel vertrieben werden, vom chinesischen Zoll wie Artikel für den persönlichen Bedarf behandelt. Begründet wird die Maßnahme damit, dass es sich bei Waren, die im internationalen Onlinehandel vertrieben werden, meist um Sendungen mit geringen Einkaufswerten und um kleine Mengen handelt, die an Privatpersonen geliefert werden.
Es werden fünf weitere Pilotstädte für den Online-Handel benannt. Zu den bestehenden Städten Hangzhou, Tianjin, Shanghai, Chongqing, Zhengzhou, Guangzhou, Ningbo, Shenzhen, Fuzhou und Pingtan kommen dann zusätzlich Chengdu, Dalian, Qingdao, Suzhou und Hefei hinzu.
Genauere Regeln für die Kontrolle werden in Kürze bekannt gegeben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass für folgende Produktgruppen die sonst erforderlichen Produktsicherheitszulassungen in China entfallen, wenn sie über CBEC gehandelt und importiert werden:
- Normale Kosmetika z. B. Lotionen, Cremes, Gesichtsmasken, Shampoo
- Nahrungsergänzungsmittel z.B. Vitamin- und Mineralienpräparate
- CCC-pflichtige Produkte z. B. Kaffeemaschinen, Staubsauger
- Frei verkäufliche Medizinprodukte z. B. Blutdruckmesser
Ob unter diese Regelung auch Säuglingsmilchnahrung fällt, ist noch nicht klar.
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