Am 12. Januar 2021 veröffentlichte die State Administration for Market Regulation (SAMR) offiziell die endgültigen Verwaltungsmaßnahmen zur Registrierung und Einreichung von Kosmetika. Sie ist eine Ergänzung zur CSAR, umfasst 6 Kapitel mit 63 Artikeln und wird am 1. Mai 2021 in Kraft treten.
Die neue Verordnung verdeutlicht die grundlegenden Anforderungen an die Registrierung und Notifizierung von Kosmetika und neuen kosmetischen Inhaltsstoffen. Einige der wichtigsten Änderungen im Vergleich zur Entwurfsversion sind unter anderem:
– Unternehmen, die Kosmetika und neue kosmetische Inhaltsstoffe herstellen, müssen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem verfügen und unerwünschte Reaktionen überwachen und bewerten.
– Neben den offensichtlichen Aufgaben in Bezug auf Registrierung und Notifizierung müssen die „Domestic Responsible Agent“ verschiedene Verantwortungen für die Qualität und Sicherheit von Kosmetika und neuen kosmetischen Inhaltsstoffen tragen, bei Nebenwirkungs- und Rückrufaktionen mitwirken und mit den NMPA-Abteilungen zusammenarbeiten.
– Falls ein Lohnhersteller-Verhältnis besteht, muss ein Dokument vorgelegt werden, das die Beziehung der betrauten Produktion bestätigt. Dies war in der Vergangenheit für importierte Kosmetika bereits der Fall. Für inländische Kosmetika müssen die Hersteller diese Beziehung nun zum ersten Mal über die Online-Plattform bestätigen.
– Die Rezeptur von „general“ Kosmetika darf nicht verändert werden, außer bei geringfügigen Änderungen, wie z.B. bei der Beschaffung der Inhaltsstoffe.
– Verlängerungsanträge von „special“ Kosmetika sollten zwischen 90 und 30 Arbeitstagen vor Ablauf des Zertifikats eingereicht werden.
– Die Bestimmungen bezüglich Seife wurden aus der finalisierten Version entfernt.
Von Jacky Li. Kontaktieren Sie Cisema, wenn Sie mehr erfahren möchten.