CBEC (Cross-Border E-Commerce) Gnadenfrist verlängert .
Am 20.09.2017 wurde in der Sitzung des chinesischen Staatsrats schon zum zweiten Mal eine Verlängerung der CBEC Übergangsregelung beschlossen. Die Regelung besagt, dass die Vermarktung von nicht registrierten Kosmetika, Medizinprodukten, Infant Formulas und Health Foods in den Cross-Border Städten bis zum 31.12.2018 fortgesetzt werden kann.