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NMPA vereinfacht Registrierung bestimmter Nahrungsergänzungsmittel

Dienstag, 12 April 2016 / Veröffentlicht in Funktionelle Lebensmittel, News, NMPA Registrierung in China

NMPA vereinfacht Registrierung bestimmter Nahrungsergänzungsmittel

NMPA vereinfacht Registrierung von Nahrungsergänzungsmitteln. 

Ende Februar 2016 wurde mit Bekanntmachung Nr. 22 von NMPA[1] die überarbeitete Verwaltungsvorschrift für die Registrierung und Anmeldung von Nahrungsergänzungsmitteln veröffentlicht. Sie tritt zum 1.7.2016 in Kraft und ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung des neuen Gesetzes zur Lebensmittelsicherheit in China, das vom NPC[2] im April letzten Jahres verabschiedet worden ist.

Die neue Richtlinie unterscheidet zwischen Vitamin- und Mineralpräparaten sowie anderen Nahrungsergänzungsmitteln. Zudem wird eine Positivliste für zugelassene Inhaltsstoffe eingeführt; ein erster Entwurf wurde im Februar 2016 veröffentlicht. Für Produkte aus diesen Inhaltsstoffen gelten zukünftig vereinfachte Vorschriften.

Die NMPA Registrierung für Vitamin- und Mineralpräparate, deren Inhaltsstoffe auf der Positivliste stehen, entfällt ganz. Sie müssen nur noch vor dem ersten Import einmalig am Schalter der NMPA angemeldet werden und können dann unbegrenzt importiert werden.

Alle anderen Nahrungsergänzungsmittel, deren Inhaltsstoffe auf der Positivliste stehen, müssen zwar noch bei der NMPA registriert werden, danach entfällt jedoch die erneute Registrierung nach jeweils fünf Jahren. Nahrungsergänzungsmittel können dann nach einer einmaligen Anmeldung am NMPA Schalter unbegrenzt importiert werden.

Für alle anderen Nahrungsergänzungsmittel, deren Inhaltsstoffe nicht auf der Positivliste stehen, ändert sich nichts. Sie müssen weiterhin bei der NMPA registriert und nach jeweils fünf Jahren erneut registriert werden.

MOF[3] unterbindet grenzüberschreitenden Internethandel mit Nahrungsergänzungsmitteln

Am 7. April 2016 hat das MOF mit Bekanntmachung Nr. 40 den grenzüberschreitenden Internethandel (CBEC – Commodities Traded through Cross-Border E-Commerce) neu geregelt. In diesem Zusammenhang wurde eine Positivliste verabschiedet, in der die Produkte aufgeführt sind, die weiterhin grenzüberschreitend über das Internet gehandelt werden dürfen. Dabei wird der gesamte Bereich Healthfood explizit ausgenommen. Für die Durchsetzung der neuen Vorschrift sind die chinesischen Zollbehörden und die CIQ[4] zuständig.

Weitere Informationen zu den angesprochenen Themen erhalten Sie bei:

Cisema GmbH
Tel.: +49 89 4161 7389 – 00
Fax: +49 89 7484 9956
info@cisema.de
www.cisema.de

[1]China Food and Drug Administration
[2]National People’s Congress
[3]Ministry of Finance
[4]China Inspection and Quarantine Office

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